Die Bewährungsstrafe

Was versteht man unter Bewährungsstrafe? Was ist der Unterschied zwischen einer Bewährung und einer Bewährungsstrafe? Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen finden Sie hier.

Seit dem 1. Mai 2016 sprechen wir neben der „klassischen Bewährung“ von der „Bewährungsstrafe“. In diesem Fall steht die Bewährung als Strafe für sich allein und ist nicht an einen Strafaufschub oder eine Aussetzung der Urteilsverkündung gebunden.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Begriffen besteht darin, dass das Gericht die Bewährungsauflagen im Rahmen der Bewährungsstrafe nicht in seinem Urteil festlegt. Der Verurteilte hat die Möglichkeit, aktiv an der Gestaltung der Auflagen mitzuarbeiten. Ein Justizassistent steht ihm dabei zur Seite.

Das Gericht kann eine Person wegen verschiedener Straftaten zu einer Bewährungsstrafe verurteilen. Für gewisse Taten kann jedoch keine Bewährungsstrafe beantragt werden. Das Gericht kann die Bewährungsstrafe nur aussprechen, wenn

  • der Angeklagte in der Sitzung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten ist
  • und er sein Einverständnis gegeben hat

Der Richter legt die Dauer der Bewährungsfrist im Urteil fest und kann Bewährungsauflagen vorschlagen. Die Dauer beträgt mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Die Auflagen sollen dem Verurteilten helfen, nicht mehr straffällig zu werden. Mögliche Aufagben sind zum Beispiel eine Drogentherapie oder Arbeitssuche.

Der Richter bestimmt eine Ersatzgeld- oder Ersatzhaftstrafe für den Fall, dass der Verurteilte die Auflagen nicht einhält.

Sobald das Urteil rechtskräftig ist, wird es der Bewährungskommission zugestellt. Diese Kommission ist das Kontrollorgan.

Wie interveniert das Justizhaus?

Ein Justizassistent begleitet und kontrolliert den Verurteilten. Er sieht die Person im ersten Monat zu Gesprächen im Büro, aber auch an ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort. Ziel ist es,

  • die Bewährungsstrafe zu erklären
  • über die Taten zu sprechen, zum Beispiel wie es zu den Diebstählen kam
  • die derzeitige Lage der Person kennenzulernen, zum Beispiel die berufliche Situation, die finanzielle Lage, usw.
  • und gemeinsam zu ergründen, was helfen könnte, nicht mehr straffällig zu werden, zum Beispiel gewisse Kontakte meiden.

Gemeinsam erarbeiten der Verurteilte und der Justizassistent eine Reihe von Bewährungsauflagen, zum Beispiel eine Arbeit suchen, Sport treiben, keine Drogen konsumieren, usw.

Der Justizassistent verfasst einen Bericht und erklärt der Bewährungskommission, welche Auflagen die Person während der Bewährungsfrist respektieren will und kann. Die Vorschläge des Richters und die Gründe, aus denen er sich für eine Bewährungsstrafe entschieden hat, bezieht die Bewährungskommission in ihre Überlegungen mit ein. Schlussendlich kann die Bewährungskommission die vorgeschlagenen Auflagen akzeptieren, abändern oder streichen. Sie kann die Person zum Beispiel dazu verpflichten, zusätzlich eine Therapie in Angriff zu nehmen.

Die Entscheidung wird in einem Vertrag festgehalten. Darüber informiert der Justizassistent den Verurteilten im Anschluss. Wenn der Verurteilte und der Justizassistent, im Auftrag der Bewährungskommission, den Vertrag unterzeichnet haben, verläuft die restliche Bewährungsfrist ähnlich wie die Bewährung.

Sollte die Person nicht mit der Entscheidung der Bewährungskommission einverstanden sein, weil sie sich zum Beispiel keiner Therapie unterziehen möchte, kann sie Berufung einlegen.

Respektiert die Person die Auflagen nicht, informiert der Justizassistent die Bewährungskommission. Diese lädt den Verurteilten vor und verfasst dann einen Bericht über die Anwendung der Geld- oder Haftstrafe, die im Urteil für diesen Fall vorgesehen ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Ausführung der Ersatzstrafe.