Trotz Gefängnisstrafe zu Hause

Eine Form der elektronischen Überwachung betrifft Gefängnisstrafen, deren Dauer bis zu drei Jahren beträgt und über die der Gefängnisdirektor entscheidet. Wie diese Gefängnisstrafen unter elektronischer Überwachung ausgeführt werden, lesen Sie hier.

Wird eine Person zu einer oder mehreren Haftstrafen verurteilt, deren Dauer insgesamt drei Jahre nicht übersteigt, kann diese unter elektronischer Überwachung ausgeführt werden.

Die Person erhält per Post einen Brief, einen sogenannten Hafteinlieferungsschein. Dadurch wird sie informiert, wann sie im Gefängnis vorstellig werden muss. Der Gefängnisdirektor kann entscheiden, dass die Person nicht im Gefängnis bleiben muss und eine elektronische Überwachung erhält. Das gilt für Haftstrafen:

Jemand hält ein kleines Kartonhaus in den Himmel.
  • die vor dem 1. September 2022 ausgesprochen wurden und deren Dauer zwischen zwei und drei Jahren beträgt.
  • die vor dem 1. September 2023 ausgesprochen wurden und deren Dauer bis zu zwei Jahren beträgt.

Wenn das Urteil nach diesen Daten ausgesprochen wurde, entscheidet der Strafvollstreckungsrichter über die Vergabe einer elektronischen Überwachung. Weitere Infos diesbezüglich finden Sie über den weiterführenden Link.

Haftstrafen unter einem Jahr

Bei Haftstrafen unter einem Jahr wird kein Justizassistent damit beauftragt, die unter elektronischer Überwachung gestellte Person zu begleiten. Das Justizhaus steht diesen Personen jedoch zur Verfügung und kann sie auch auf Wunsch unterstützen.

In diesen Fällen kontrolliert das Zentrum für Elektronische Überwachung (ZEÜ), ob die Person sich an den erlaubten Ausgang hält. Die Person steht auch persönlich mit dem ZEÜ in Kontakt. Verlässt die Person unerlaubt das Haus, dann hat dies negative Konsequenzen. Der Gefängnisdirektor entscheidet darüber. Im schlimmsten Fall muss die Person ihre weitere Strafe im Gefängnis absitzen.

Gericht beschließt elektronische Überwachung

 

Für Straftaten, die mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden können, kann das Gericht auch direkt eine elektronische Überwachung aussprechen. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Strafe.

 

Das Gericht legt die Dauer der elektronischen Überwachung zwischen mindestens einem Monat und maximal einem Jahr fest. Die Kontrolle und Ausführungsmodalitäten, wie z. B. erlaubter Ausgang, Hafturlaube usw. unterliegen ähnlichen Regeln wie die elektronische Überwachung bei Haftstrafen bis zu einem Jahr.

Haftstrafen über einem Jahr

Bei Haftstrafen über einem Jahr wird die Person während der Zeit der elektronischen Überwachung durch einen Justizassistenten begleitet. Er gibt ihr wichtige Erklärungen und ist ihr Ansprechpartner bei allen Problemen. Der Justizassistent informiert den Gefängnisdirektor regelmäßig per Bericht über den Verlauf der elektronischen Überwachung.

Das ZEÜ kontrolliert, ob die Person sich an den erlaubten Ausgang hält. Auch hier steht die Person persönlich mit dem ZEÜ in Kontakt.

Ausgang

Der erlaubte Ausgang während der Woche hängt davon ab, ob die Person arbeitet oder nicht. Eine Ausbildung wird einer Arbeit gleichgestellt. Die Arbeit oder die Ausbildung muss durch Dokumente, beispielsweise den Arbeitsvertrag, belegt werden.

  • keine Arbeit: Ausgang von 8 bis 12 Uhr
  • Teilzeitarbeit (d. h. weniger als 5 Stunden am Tag): Ausgang von 8 Stunden
  • Vollzeitarbeit (d. h. mehr als 5 Stunden am Tag): Ausgang von 12 Stunden

Beispiel: Herr X arbeitet Vollzeit. Sein Arbeitsbeginn ist um 8 Uhr und er benötigt 1 Stunde, um zur Arbeitsstelle zu kommen. Er erhält einen Ausgang von 7 bis 19 Uhr.

Alle Termine sollten bestenfalls innerhalb des erlaubten Ausgangs wahrgenommen werden. Sollte dies für wichtige Termine, beispielsweise einen Arzttermin, nicht möglich sein, kann die Person eine Anpassung des Stundenplans im Vorfeld anfragen.

WICHTIG! Alle Termine müssen immer belegt werden.

Der erlaubte Ausgang ist an Wochenenden und Feiertagen folgendermaßen:

  • erster Monat der elektronischen Überwachung: Ausgang von 8 bis 12 Uhr
  • zweiter Monat der elektronischen Überwachung: Ausgang von 8 bis 14 Uhr
  • dritter Monat der elektronischen Überwachung: Ausgang von 8 bis 16 Uhr
  • ab dem vierten Monat der elektronischen Überwachung: Ausgang von 8 bis 18 Uhr

Die Person erhält auch sogenannte Hafturlaube. Sie darf während 36 Stunden das Haus verlassen. Der Hafturlaub beginnt samstags um 8 Uhr und endet sonntags um 20 Uhr.

Verlässt die Person unerlaubt das Haus, dann hat dies negative Konsequenzen. Der Gefängnisdirektor entscheidet darüber. Im schlimmsten Fall muss die Person ihre weitere Strafe im Gefängnis absitzen.

Sexualstraftaten

 

Wurde der Täter wegen bestimmter Sexualstraftaten verurteilt, entscheidet nicht der Gefängnisdirektor, sondern die Direktion Haftangelegenheiten des föderalen Justizministeriums über eine elektronische Fußfessel. Im Hinblick auf eine elektronische Überwachung führt ein Justizassistent eine Sozialuntersuchung durch. Auch der psychosoziale Dienst des Gefängnisses reicht einen Bericht ein.

 

Gewährt die Direktion Haftangelegenheiten die elektronische Überwachung, kann sie neben den allgemeinen Bedingungen auch Sonderbedingungen auferlegen: telefonisch erreichbar sein, einen festen Wohnort in Belgien haben, den Vorladungen des Zentrums für Elektronische Überwachung, des Justizassistenten und des Gefängnisdirektors Folge leisten usw.