Wie verbüße ich eine Haftstrafe zwischen 6 Monaten und 3 Jahren?

Eine Form der elektronischen Überwachung betrifft Gefängnisstrafen, deren Dauer zwischen sechs Monaten und drei Jahren liegt. Wie diese Gefängnisstrafen unter elektronischer Überwachung ausgeführt werden, lesen Sie hier.

Wird eine Person zu einer oder mehreren Haftstrafen verurteilt, deren Dauer zwischen sechs Monaten und drei Jahren liegt, kann diese unter gewissen Bedingungen unter elektronischer Überwachung ausgeführt werden.

Strafvollstreckungsrichter entscheidet

Seit dem 1. September 2023 ist der Strafvollstreckungsrichter bei Haftstrafen dieser Dauer zuständig. Dies gilt für Haftstrafen:

  • zwischen zwei und drei Jahren, die ab dem 1. September 2022 verhängt wurden.
  • ab sechs Monate bis zwei Jahre, die ab dem 1. September 2023 verhängt wurden.

Achtung

 

Wenn das Urteil vor diesen Daten ausgesprochen wurde, ist weiterhin der Gefängnisdirektor zuständig. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie über den weiterführenden Link.

Bei der Prozedur zur Beantragung der Fußfessel müssen zwei Fälle unterschieden werden:

  • Die Person bleibt vorerst in Freiheit
  • Die Person befindet sich in Haft

Die Person bleibt vorerst in Freiheit

Wenn die Person nach Erhalt ihres Hafteinlieferungsscheins im Gefängnis vorstellig wird, kann sie unter bestimmten Bedingungen sofort einen Antrag auf elektronische Überwachung stellen. In diesem Fall wird sie bis zur Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters aus dem Gefängnis entlassen. Die Person befindet sich dann in einer Strafaussetzung.

In diesem Fall muss die Person ihre Akte selbst zusammenstellen und sie beim Strafvollstreckungsgericht einreichen. Für diese Schritte kann sie sich an die Erstberatung des Justizhauses wenden, um die Unterstützung eines Justizassistenten beim Erstellen der Akte zu erhalten.

Vor Anbringung der Fußfessel tritt ein Justizassistent mit der Person in Kontakt.

Die Person befindet sich in Haft

In den meisten Fällen muss die Person zuerst einen Teil der Strafe im Gefängnis absitzen, bevor eine elektronische Überwachung beantragt werden kann. In diesem Fall erstellt der Gefängnisdirektor die Akte der Person und kann zu diesem Zweck eine Sozialuntersuchung beim Justizhaus anfragen.

Der Strafvollstreckungsrichter kann das Justizhaus in beiden Fällen mit der Durchführung einer Sozialuntersuchung beauftragen.

Ausgang

Der erlaubte Ausgang während der Woche hängt davon ab, ob die Person arbeitet oder nicht. Eine Ausbildung wird einer Arbeit gleichgestellt:

  • Keine Arbeit: Ausgang von 8 Uhr bis 12 Uhr
  • Teilzeitarbeit (bis zu 6 Stunden pro Tag): Ausgang von 8 Stunden
  • Vollzeitarbeit (mehr als 6 Stunden pro Tag): Ausgang von 12 Stunden

Die Ausgangszeiten können nur in Ausnahmefällen (Sonderauflage oder rechtskräftiges Urteil) abgeändert werden.

Am Wochenende und an Feiertagen verfügt die Person über einen Ausgang von 4 Stunden im ersten Monat und erhält jeden weiteren Monat zwei zusätzliche Stunden (bis maximal 10 Stunden).

Ausgangssperre

Nach der Hälfte der Strafe wird der Stundenplan der Person abgeändert und es wird eine Ausgangssperre angewandt. Das bedeutet, dass die Person ihren Wohnort zwischen 22 und 6 Uhr nicht verlassen darf.

Beispiel: Herr X muss 26 Monate Haft unter elektronischer Überwachung ausführen. Nachdem er 13 Monate verbüßt hat, beginnt die Ausgangssperre. Sein bisheriger Stundenplan wird durch den Zeitplan der Ausgangssperre ersetzt.

Die Ausgangssperre wird automatisch angewandt und muss nicht von der Person angefragt werden. Die auftraggebende Behörde kann jedoch entscheiden, dass der vorherige Stundenplan fortgesetzt werden soll.