Vermittlung und Maßnahmen

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Vermittlungen und Maßnahmen zielen darauf ab, dass die Strafverfolgung erlischt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft muss der Verdächtige eine oder mehrere Maßnahmen durchführen oder Bedingungen erfüllen. Wenn diese korrekt ausgeführt und respektiert werden, wird es keine weitere Strafverfolgung für seine Taten geben. Die Tat erscheint nicht im Auszug aus dem Strafregister.

Dass sich der Täter an dem Verfahren beteiligt - und gegebenenfalls das Opfer, geschieht freiwillig. Dies bedeutet, dass sowohl der Täter als auch das Opfer das Recht haben, den Vorschlag der Staatsanwaltschaft abzulehnen.

Um das Verfahren zu beginnen, muss der Verdächtige zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • er muss seine zivilrechtliche Haftung anerkennen.
  • er muss sich verpflichten, die Analyse- oder Expertisekosten innerhalb einer bestimmten Frist zu übernehmen.

Dem Opfer bietet das Verfahren die Möglichkeit, sich mit dem Verdächtigen auszusprechen und eventuell entschädigt zu werden.

Je nach Anfrage der Staatsanwaltschaft kann das Verfahren:

  1. nur eine Vermittlung zwischen Opfer und Verdächtigen betreffen
  2. sowohl Maßnahmen für den Verdächtigen als auch eine Vermittlung mit dem Opfer vorsehen
  3. nur Maßnahmen für den Verdächtigen beinhalten

Bei den Maßnahmen kann es sich um eine Therapie, eine medizinische Behandlung, eine Arbeit im Interesse der Allgemeinheit (maximal 120 Sozialstunden) oder eine Weiterbildung handeln. Die Dauer der Ausführung der Maßnahmen beträgt maximal ein Jahr.

Die Maßnahmen stehen meist in Verbindung mit der Straftat. Beispiel: Eine Person stiehlt über einen längeren Zeitraum in einem Geschäft. Sie muss Sozialstunden verrichten und sich einer Therapie wegen ihrer Kleptomanie unterziehen.  

Die Staatsanwaltschaft kann weitere Bedingungen stellen.

Aufgabe des Justizassistenten

Der Justizassistent setzt das Verfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft um. Dazu finden Einzelgespräche mit dem Opfer und dem Verdächtigen statt. Die Betroffenen können von einem Rechtsanwalt Beistand erhalten.

Im ersten Gespräch wird hauptsächlich das Verfahren erklärt. Anschließend teilen das Opfer und der Verdächtige mit, ob sie den Vorschlag der Staatsanwaltschaft annehmen. Der Justizassistent berichtet der Staatsanwaltschaft regelmäßig darüber, wie das Verfahren läuft.

Sinn und Zweck

Die Vermittlung zwischen dem Verdächtigen und dem Opfer zielt darauf ab, eine Einigung zur Wiedergutmachung für das Opfer zu finden. Einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung, zum Beispiel einen Geldbetrag oder eine Entschuldigung, wird eine Vereinbarung unterschrieben.

Manchmal bleiben die Parteien auf unterschiedlichen Standpunkten stehen. Dann kann das Opfer den Schadensersatz beim Zivilgericht anfragen. Die Maßnahmen können auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft mit dem Verdächtigen fortgeführt werden.

Der Justizassistent bespricht die Maßnahme mit dem Verdächtigen. Ziel ist es, die konkrete Umsetzung der Maßnahme festzulegen. In diesem Gespräch wird auch festgehalten, wie der Verdächtige belegt, dass er die Maßnahme einhält. Eine Vereinbarung über die besprochene Maßnahme wird mit der Staatsanwaltschaft unterschrieben.

Der Justizassistent unterstützt den Verdächtigen, wenn dieser es schwierig hat, die Maßnahme auszuführen. Er kontaktiert die Einrichtung, bei der der Straftäter seine Maßnahme ausführt, wie beispielsweise bei VIAS, beim Beratungs- und Therapiezentrum oder beim Dienst für alternative Strafmaßnahmen.

Der Verdächtige reicht im Justizhaus Belege über die Einhaltung der Vereinbarungen ein. Beispiele sind die Zahlungen an das Opfer oder die geleisteten Sozialstunden.

Ende des Verfahrens

Das Verfahren endet, wenn der Verdächtige alle Bedingungen und Maßnahmen der Vereinbarungen erfüllt hat.

Hält der Verdächtige die Einigung mit dem Opfer nicht ein oder führt die Maßnahme nicht aus, meldet der Justizassistent dies der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft entscheidet anschließend, wie sie mit dem Verdächtigen weiter vorgeht. Sie kann ihn zum Beispiel vor das Strafgericht vorladen.